NPA
Grundlagen zum nPA in Deutschland
Einführung
1938 wurde die Kennkarte als ein Vorläufer des heutigen Personalausweises eingeführt. Mit dem Beginn des 2. Weltkrieges führten die Nationalsozialisten den Ausweiszwang ein.
Nach Ende des Krieges wurde 1951 in der Bundesrepublik und West-Berlin der Personalausweis in Form eines Passbuches im sogenannten ID-2-Format (74x105 mm) ausgegeben.
Am 01. April 1987 wurde der kunststofflaminierte und fälschungssichere Personalausweis eingeführt, ebenfalls im ID-2-Format. Erstmals wurde hierfür eine Gebühr i.H.v. 10 DM fällig. Am 01. November 2001 wurde zur Verbesserung der Sicherheit ein holografisches Sicherheitsmerkmal, das sogenannte „Identigram“ auf den Ausweis gebracht. Am 09.Januar 2002 wurde durch eine Gesetzesänderung, die Verwendung biometrischer Daten ermöglicht, als Folge der Anschläge in New York vom 11.September 2001.
Seit dem 01.11.2010 ist jetzt der neue Personalausweis im ID-1-Format d.h. in Scheckkartengröße (85,6x53,9 mm)) mit einem RFID-Chip auf der Vorderseite im Umlauf. Dadurch werden Online-Dienstleistungen und Geschäfte im Internet (E-Commerce) ermöglicht.
Was ist neu?
Der neue Personalausweis vereint die Sichtfunktionen des herkömmlichen Ausweises mit drei neuen elektronischen Funktionen.
1. Die Biometriefunktion: Sie ermöglicht es bestimmten berechtigten Behörden, etwa der Polizei, das auf dem RFID-Chip des Ausweises gespeicherte Lichtbild des Ausweisinhabers auszulesen. Auf Wunsch des Ausweisinhabers können auch zwei Fingerabdrücke elektronisch gespeichert werden.
2. Der Elektronische Identitätsnachweis, die sogenannte eID-Funktion mit der es möglich sein soll, sich im Internet fortan sicher auszuweisen. Mittels eines speziellen Ausweislesegeräts, das am Computer des Ausweisinhabers angeschlossen sein muss, kann einer 6-stelligen PIN und einer Software der sogenannten "Ausweisapp" kann der Ausweisinhaber z.B. bei Online-Shops, Banken oder auch bei Behörden mit den notwendigen Daten legitimieren.
3. Durch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) im Sinne des § 126a BGB wird es dem Bürger ermöglicht eine virtuelle Unterschrift zu leisten, die der eigenhändigen Unterschrift rechtlich annähernd gleich gestellt ist. Dafür muss der Nutzer ein spezielles Signaturzertifikat erwerben und auf seinen Ausweis laden. Weitere Informationen folgen später in der Präsentation.
Daten auf dem Ausweis
Wie bereits erwähnt bietet der neue Personalausweis, wie auch schon der alte Ausweis, einen Sichtausweis, auf dem einige Daten des Personalausweisinhabers lesbar aufgedruckt sind.
Dazu gehören:
- Familienname und Geburtsname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Tag und Ort der Geburt
- Lichtbild
- Unterschrift
- Körpergröße
- Augenfarbe
- Anschrift, bei Anschrift im Ausland die Angabe „keine Hauptwohnung in Deutschland“
- Staatsangehörigkeit
- Seriennummer
Rechtliche Grundlagen
Personalausweisgesetz (PAauswG)
Rechtliche Grundlage des neuen Personalausweises sind das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz; PAuswG), sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, die vom 18. Juni 2009 (BGBl. I 1346) erlassen wurden, und die auf dem PAuswG beruhenden Verordnungen. Mit dem PAuswG, das am 1. November 2010 in Kraft getreten ist, erfolgte eine umfassende Reform des Personalausweisrechts.
In der Vergangenheit war das Personalausweisrecht nur unzureichend bundesrechtlich geregelt. Das Personalausweisgesetz gab, entsprechend seinem Charakter als Rahmengesetz, lediglich einen Rahmen mit Regelung wesentlicher Grundsätze vor, der durch die Ländergesetze ausgefüllt wurde. Durch die Reform erfolgte eine bundeseinheitliche Regelung des Personalausweises. Das beinhaltet außerdem Änderungen zum Passgesetz, dem Melderechtsrahmengesetz, der Signaturverordnung sowie dem Geldwäschegesetz und passte diese Normen an den elektronischen Personalausweis an.
Ausweispflicht (§ 1):
Jeder Deutsche ist verpflichtetet ab 16 Jahre einen Ausweis zu besitzen, unter 16 Jahren auf Antrag. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre oder 6 Jahre (unter 24 Jahre).
Elektronischer Identitätsnachweis (§ 18) (1) Nachweis der Identität gegenüber öffentlichen & nichtöffentlichen Stellen
Nur unter Berücksichtigung u.a. des §3a Verwaltungsverfahrensgesetzes (2): Übermittlung der Daten unter Berücksichtigung des Datenschutzes und -sicherheit zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten
Personalausweisverordnung (PAauswV)
Entwurf der Bundesregierung am 22.04.2010
Beschluß des Bundesrates am 04.06.2010, Inkrafttreten am 01.11.2011
Biometriegestützen Identitätsnachweis für E-Government & E-Buisness
Technische Richtlinien (§ 2) Speicherung des Lichtbildes, Fingerabdrücke, Vorgaben durch BSI Speicherung von personenbezogenen Daten, Zugriffschutz (§ 14) Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Berechtigungszertifikate Geheimnummer als zusätzliches Authentisierungsmerkmal Die Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten (§ 36) Das BMI legt ausgebende Behörde fest, die Veröffentlichung erfolgt im elektronischen Bundesanzeiger.