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=Personalausweisgesetz (PAauswG)= | |||
Entwurf der Bundesregierung am 23.07.2008 | |||
Beschluss des Bundestages am 18.12.2008, Bundesrates am 13.02.2009 | |||
Veröffentlichung am 24.06.2009, Inkrafttreten am 01.11.2010 | |||
Ausweispflicht (§ 1) | |||
Jeder Deutsche ab 16 Jahre, unter 16 auf Antrag | |||
Gültigkeit 10 Jahre oder 6 Jahre (unter 24 Jahre) | |||
Elektronischer Identitätsnachweis (§ 18) (1) | |||
Nachweis der Identität gegenüber öffentlichen & nichtöffentlichen Stellen | |||
Nur unter Berücksichtigung u.a. des §3a Verwaltungsverfahrensgesetzes | |||
(2): Übermittlung der Daten unter Berücksichtigung des Datenschutzes und -sicherheit zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten | |||
== Technische Grundlagen (Thomas) == | |||
== Sicherheitsaspekte == | |||
== Die eID-Funktion des nPA (Thomas) == | |||
== Qualifizierte elektronische Signatur (Dirk) == | |||
== Unterschiede „Qualifizierte elektronische Signatur“ zu „eID-Funktion“ (Dirk) == | |||
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== Sicherheitsaspekte und Zugriffsberechtigungs-Zertifikate im Hinblick auf selbst erstellte Anwendungen in Verbindung mit der „eID-Funktion“ (Thomas) == | |||
= Einsatzmöglichkeiten des nPA in Deutschland = | = Einsatzmöglichkeiten des nPA in Deutschland = |
Version vom 12. Februar 2012, 15:51 Uhr
Grundlagen zum nPA in Deutschland
Einführung des nPA in Deutschland
1938 wurde die Kennkarte als ein Vorläufer des heutigen Personalausweises eingeführt. Mit dem Beginn des 2. Weltkrieges führten die Nationalsozialisten den Ausweiszwang ein. Nach Ende des Krieges wurde 1951 in der Bundesrepublik und West-Berlin der Personalausweis in Form eines Passbuches im sogenannten ID-2-Format (74x105 mm) ausgegeben.
Nach Ende des Krieges wurde 1951 in der Bundesrepublik und West-Berlin der Personalausweis in Form eines Passbuches im sogenannten ID-2-Format (74x105 mm) ausgegeben.
Am 01. April 1987 wurde der kunststofflaminierte und fälschungssichere Personalausweis eingeführt, ebenfalls im ID-2-Format. Erstmals wurde hierfür eine Gebühr i.H.v. 10 DM fällig. Am 01. November 2001 wurde zur Verbesserung der Sicherheit ein holografisches Sicherheitsmerkmal, das sogenannte „Identigram“ auf den Ausweis gebracht. Am 09.Januar 2002 wurde durch eine Gesetzesänderung, die Verwendung biometrischer Daten ermöglicht, als Folge der Anschläge in New York vom 11.September 2001.
Seit dem 01.11.2010 ist jetzt der neue Personalausweis im ID-1-Format d.h. in Scheckkartengröße (85,6x53,9 mm)) mit einem RFID-Chip auf der Vorderseite im Umlauf. Dadurch werden Online-Dienstleistungen und Geschäfte im Internet (E-Commerce) ermöglicht.
Was ist neu?
Der neue Personalausweis vereint die Sichtfunktionen des herkömmlichen Ausweises mit drei neuen elektronischen Funktionen.
1. Die Biometriefunktion: Sie ermöglicht es bestimmten berechtigten Behörden, etwa der Polizei, das auf dem RFID-Chip des Ausweises gespeicherte Lichtbild des Ausweisinhabers auszulesen. Auf Wunsch des Ausweisinhabers können auch zwei Fingerabdrücke elektronisch gespeichert werden.
2. Der Elektronische Identitätsnachweis, die sogenannte eID-Funktion mit der es möglich sein soll, sich im Internet fortan sicher auszuweisen. Mittels eines speziellen Ausweislesegeräts, das am Computer des Ausweisinhabers angeschlossen sein muss, kann einer 6-stelligen PIN und einer Software der sogenannten "Ausweisapp" kann der Ausweisinhaber z.B. bei Online-Shops, Banken oder auch bei Behörden mit den notwendigen Daten legitimieren.
3. Durch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) im Sinne des § 126a BGB wird es dem Bürger ermöglicht eine virtuelle Unterschrift zu leisten, die der eigenhändigen Unterschrift rechtlich annähernd gleich gestellt ist. Dafür muss der Nutzer ein spezielles Signaturzertifikat erwerben und auf seinen Ausweis laden. Weitere Informationen folgen später in der Präsentation.
[[Datei:Neue_Funktionen.jpg|400px|thumb|left|NOCH ERGÄNZEN!!]
Daten auf dem Ausweis
Wie bereits erwähnt bietet der neue Personalausweis, wie auch schon der alte Ausweis, einen Sichtausweis, auf dem einige Daten des Personalausweisinhabers lesbar aufgedruckt sind.
Dazu gehören:
- Familienname und Geburtsname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Tag und Ort der Geburt
- Lichtbild
- Unterschrift
- Körpergröße
- Augenfarbe
- Anschrift, bei Anschrift im Ausland die Angabe „keine Hauptwohnung in Deutschland“
- Staatsangehörigkeit
- Seriennummer
Im Vergleich zum alten Ausweis sind zusätzlich zwei neue Angaben auf dem Ausweis sichtbar:
- Postleitzahl
- Ordens- oder Künstlername
Außerdem ist auf der Vorderseite eine neue Nummer aufgebracht. Diese 6-stellige Zugangsnummer lässt keine Rückschlüsse auf die Person zu und wird benötigt, wenn die PIN versehentlich zweimal falsch eingegeben wurde .
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises beträgt 10 Jahre. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres nur 6 Jahre. Die Gebühr beträgt 28,80 € im Inland. Alte Ausweis kostete im Vergleich nur 8 €.
Eine Beantragung ist ebenfalls im Ausland möglich, hierbei erhöhen sich die Kosten erhöhen sich auf 30 €. Das nachträgliches Einschalten der eID (Online-Ausweisfunktion) sowie Ändern der PIN und Entsperrung der eID im Bürgeramt liegt bei 6 €. Es besteht keine Umtauschpflicht für die alten Ausweise, sind also bis zum Ablaufdatum gültig.
Hoheitliche Funktionen
Der nPA ist als Ersatz für den Reisepass in der EU nutzbar . Die Unterscheidung zu ePass durch freiwillige Speicherung der Fingerabdrücke, beim ePass ist verpflichtend. Das Auslesen der Information des nPA durch Behörden nur in Verbindung mit hoheitlichen Berechtigungszertifikaten möglich unter Verwendung der MRZ (Zugangsnummer). Berechtigung zum Auslesen durch:
- Polizeibehörden
- Zollverwaltung
- Pass-, Personal- und Meldebehörden
Die Passbehörden dürfen z.B. auch die eID-Funktion ein-/ausschalten.
Nicht hoheitliche Funktionen
eID-Funktion
Sie liefert den gleichen Identitätsnachweis wie es die Funktion als Sichtdokument außerhalb des Internets . Der Nutzer hat damit die Möglichkeit, sich gegenüber Dritten (Behörde oder privater Dritter) eindeutig und authentisch auszuweisen .
- AusweisApp
- Client kann im Internet die eID-Funktion nutzen
Rechtliche Grundlagen
Personalausweisgesetz (PAauswG)
Entwurf der Bundesregierung am 23.07.2008
Beschluss des Bundestages am 18.12.2008, Bundesrates am 13.02.2009
Veröffentlichung am 24.06.2009, Inkrafttreten am 01.11.2010
Ausweispflicht (§ 1)
Jeder Deutsche ab 16 Jahre, unter 16 auf Antrag
Gültigkeit 10 Jahre oder 6 Jahre (unter 24 Jahre) Elektronischer Identitätsnachweis (§ 18) (1)
Nachweis der Identität gegenüber öffentlichen & nichtöffentlichen Stellen Nur unter Berücksichtigung u.a. des §3a Verwaltungsverfahrensgesetzes (2): Übermittlung der Daten unter Berücksichtigung des Datenschutzes und -sicherheit zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten